Mit Herzblut

bis zur Perfektion

Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

für den Verkauf / Lieferung von Automatisierungs- und Programmier­leistungen

Stand: 16.07.2013 

I. Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die der der Auftraggeber durch Auftragserteilung ausdrücklich anerkennt. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Bedingungen, sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich genehmigt werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und sind die in unseren Angeboten enthaltenen Leistungsdaten sowie Beschreibungen nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Änderungen unserer Angebote.

III. Leistungsumfang / Liefertermin

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Wir behalten uns vor, unsere Leistungen an Subunternehmungen weiterzugeben.

Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt ferner die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

Wir sind bestrebt, zugesagte Leistungsfristen und Termine genau einzuhalten. Vereinbarte Ausführungstermine verstehen sich jedoch nur als ungefähre Termine und nicht als Fixtermine. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von uns nicht beeinflussbarer Umstände (z.B.: Verzögerungen durch Vorlieferanten, etc.) gehindert, so verlängert sich unsere Leistungsfrist im Ausmaß der Dauer der Verhinderung. Die Fertigstellung von zwei Wochen vor oder nach dem angegebenen Ausführungstermin ist zulässig bzw. gilt noch als rechtzeitig.

IV. Preise

Alle Materialpreise sind freibleibend bzw. veränderlich und werden Aufträge nur aufgrund der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Preise von uns angenommen. Erfolgen unsere Materiallieferungen auftragsgemäß später als einen Monat nach Auftragserteilung, berechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

Bei allen unseren Dienstleistungen (Installation, Organisations- bzw. Ablaufberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen vom dem Auftrag zugrunde liegenden Zeitaufwand, die vom Auftraggeber aufgrund von Änderungen, Verzögerung oder sonstigen Gründen zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall oder Aufwand verrechnet.

V. Gewährleistung / Leistungsstörungen

Die Gewährleistung wird primär durch Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht. Abweichungen von uns zugesicherten Eigenschaften können jedoch nur dann beanstandet werden, wenn der Verwendungszweck beeinträchtigt ist.

Sämtliche von uns erbrachten Leistungen oder Entwicklungen bedürfen einer Abnahme spätestens 7 Werktage ab Erbringung oder Lieferung, widrigenfalls die Abnahme bzw. Genehmigung anzunehmen ist. Die Abnahme, welche durch den Auftraggeber mittels Abnahmeprotokoll zu erfolgen hat, bedeutet die Anerkennung unserer Leistungen als ordnungsgemäß laut Auftrag erbracht. Durch Abnahme unserer Leistungen werden die von uns erbrachten Leistungen oder Entwicklungen durch den Auftraggeber zudem als einwandfrei betrachtet. Eine spätere Einrede gegen das Zurechtbestehen und / oder die Höhe des uns zugesicherten Entgelts ist ausgeschlossen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang, sind uns vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Auftraggeber auch in Ansehung dieses Mangels die bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen spätestens 6 Monate nach Fertigstellung / Übergabe unseres Werkes.

Wir übernehmen keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind. Ebenso entfällt jede Gewährleistung für unsere Leistungen oder Programme, die durch den Auftrageber bzw. Dritte nachträglich verändert werden.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Leistungserbringung gemäß Auftrag unmöglich wird, sind wir verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er die Voraussetzung, für eine ersatzweise oder geänderte Ausführung nicht, können wir die weitere Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung auf ein Verschulden des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber zurückzuführen, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für unsere Tätigkeit aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Mehrkosten für erhöhten Zeitaufwand sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder die zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Sämtliche daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung sowie allen sonstigen Rechtsgrundlagen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Eine allfällige Haftung für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag – eine darüber hinaus gehende Haftung unsererseits ist ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung (Teil-)Rechnung zu legen. Für (Teil-)Rechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß.

Der Auftrageber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt uns, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entstandene Erfüllungsschaden sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno verrechnet.

VII. Stornierung

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Sind wir mit einem Storno einverstanden, so haben wir das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

VIII. Urheberrecht / Eigentumsvorbehalt / Schutzrechte

Wir behalten uns sämtliche Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Ausführungsunterlagen, Programmen, Plänen, Skizzen, Dokumentationen, etc.) vor. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

Der Auftraggeber erhält das ausschließliche Recht, von uns entwickelte Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken und ausschließlich nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich ein Werknutzungsrecht erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung unseres Urheberrechtes zieht Unterlassungs-, Schadenersatzansprüche und Beseitigungsansprüche nach sich, wobei

in jedem Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrags­verhältnis vor.

Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter sind wir vom Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hievon unberührt.






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